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Änderung § 6 38. BImSchV vom 07.06.2026
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| § 6 38. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 6 38. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über die einzelnen öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne von § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367) in der jeweils geltenden Fassung unter Angabe 1. des genauen Standortes, an dem sich der Ladepunkt befindet, 2. der energetischen Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden und 3. des Zeitraums, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst. 2 Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 kann im Bundesanzeiger bekannt geben, welche weitere Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt im Sinne des § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung handelt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über jeden öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über den individuellen Identifizierungscode nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804. 2 Für die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist anzugeben: 1. der individuelle Identifizierungscode der ID-Registrierungs-Organisation nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1804, 2. weitere Identifizierungsmerkmale, sofern die zuständige Stelle solche durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger bestimmt hat, 3. der genaue Standort, an dem sich der Ladepunkt befindet, 4. die mess- und eichrechtskonform ermittelte energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden und 5. der Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst. |
(2) 1 Der Dritte fügt bei Aufbau und Außerbetriebnahme von Ladepunkten den Aufzeichnungen die Anzeige des Ladepunktbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 4 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung bei. 2 Für bereits bestehende Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des Aufbaus gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen abgegeben wurde, beizufügen. | |
(3) Die Anrechnung von Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen ist nur dann möglich, wenn die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat. | (3) Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, kann nur auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, wenn 1. die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat, 2. die energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms mess- und eichrechtskonform ermittelt wird, 3. die ID-Registrierungs-Organisation an den Betreiber des Ladepunktes einen Identifizierungscode vergeben hat und 4. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmten weiteren Identifizierungsmerkmale bei dem Ladepunkt vorliegen. (4) 1 Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger die ID-Registrierungs-Organisation, den individuellen Identifizierungscode sowie weitere Identifizierungsmerkmale der Ladepunkte bekannt. 2 Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger außerdem bekannt, welche weiteren Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung handelt. 3 Die Mess- und Eichrechtskonformität ist vom Ladepunktbetreiber durch eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung zu bestätigen. 4 Der Dritte bewahrt diese Eigenerklärung für die Dauer von drei Jahren auf. |
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