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§ 6 - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)

V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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§ 6 Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten



(1) 1Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über jeden öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über den individuellen Identifizierungscode nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804. 2Für die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist anzugeben:

1.
der individuelle Identifizierungscode der ID-Registrierungs-Organisation nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1804,

2.
weitere Identifizierungsmerkmale, sofern die zuständige Stelle solche durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger bestimmt hat,

3.
der genaue Standort, an dem sich der Ladepunkt befindet,

4.
die mess- und eichrechtskonform ermittelte energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden und

5.
der Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst.

(2) 1Der Dritte fügt bei Aufbau und Außerbetriebnahme von Ladepunkten den Aufzeichnungen die Anzeige des Ladepunktbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 4 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung bei. 2Für bereits bestehende Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des Aufbaus gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen abgegeben wurde, beizufügen.

(3) Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, kann nur auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, wenn

1.
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat,

2.
die energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms mess- und eichrechtskonform ermittelt wird,

3.
die ID-Registrierungs-Organisation an den Betreiber des Ladepunktes einen Identifizierungscode vergeben hat und

4.
die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmten weiteren Identifizierungsmerkmale bei dem Ladepunkt vorliegen.

(4) 1Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger die ID-Registrierungs-Organisation, den individuellen Identifizierungscode sowie weitere Identifizierungsmerkmale der Ladepunkte bekannt. 2Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger außerdem bekannt, welche weiteren Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung handelt. 3Die Mess- und Eichrechtskonformität ist vom Ladepunktbetreiber durch eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung zu bestätigen. 4Der Dritte bewahrt diese Eigenerklärung für die Dauer von drei Jahren auf.





 

Frühere Fassungen von § 6 38. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2026Artikel 3 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
vom 23.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 367
aktuell vorher 29.07.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
vom 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
aktuellvor 01.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 38. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 38. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 38. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 38. BImSchV Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom (vom 07.06.2026)
... Strom der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn im Fall des § 6 1. ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von a) Wind ...
§ 8 38. BImSchV Mitteilung der energetischen Menge (vom 07.06.2026)
... § 20 Absatz 1 die energetischen Mengen des elektrischen Stroms mit, die 1. nach § 6 zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb im jeweiligen Verpflichtungsjahr ... Stelle kann verlangen, dass der Dritte innerhalb einer angemessenen Frist die in den §§ 6 und 7 genannten Unterlagen zur Prüfung vorlegt. Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1 ... im Bundesanzeiger bekanntgeben. (4) Die Mitteilung von Strommengen nach § 6 darf ausschließlich Strommengen enthalten, die aus öffentlich zugänglichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 1 ThgMQWV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... Strom der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn im Fall des § 6 1. ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien nach § 2 Absatz 5 Nummer ... und fügt die Aufzeichnung der Mitteilung nach § 8 bei." 6. In § 6 wird jeweils das Wort „Stromanbieter" durch das Wort „Dritte" ersetzt. ...

Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
V. v. 23.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 367
Artikel 2 LSNOV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... die Angabe „Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 3 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... Strom aus erneuerbaren Energien in Form von Wind oder Sonne eingesetzt wird." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ...