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Änderung § 20 38. BImSchV vom 07.06.2026
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| § 20 38. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 20 38. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Zuständige Stellen | |
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für 1. die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5, 2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms, 3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und 4. die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3. (2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für 1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1, | |
| (Text alte Fassung) 2. die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11, 3. die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12, 4. die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a, 5. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13, 6. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a, 7. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b, 8. die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und 9. die Übermittlung der Daten nach § 16. | (Text neue Fassung) 2. die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12, 3. die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a, 4. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13, 5. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a, 6. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b, 7. die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und 8. die Übermittlung der Daten nach § 16. (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder). |
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