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Änderung § 21 38. BImSchV vom 07.06.2026

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§ 21 38. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 21 38. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

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§ 21 Übergangsbestimmung


(Text neue Fassung)

§ 21 Übergangsbestimmungen


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Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf elektrischen Strom, der vor dem 1. Januar 2018 aus dem Netz entnommen wurde, und auf Kraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wurden.



1 Für Kraftstoffe, die bereits vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden, findet § 14 Absatz 4 keine Anwendung. 2 Diese Kraftstoffe können nach § 14 Absatz 4 und 5 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung angerechnet werden.