Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 4 38. BImSchV vom 07.06.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 4 38. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 3 2. THGMQWG am 7. Juni 2026 und Änderungshistorie der 38. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 4 38. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
Anlage 4 38. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu § 13a) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a


Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:

1. Gebrauchtes Speiseöl,

(Text alte Fassung)

2. tierische Fette, die in den Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) eingestuft sind.

(Text neue Fassung)

2. tierische Fette, die in den Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) eingestuft sind,

3. geschädigte Pflanzen, die sich nicht für die Verwendung in der Lebens- oder Futtermittelkette eignen, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, damit sie diese Voraussetzung erfüllen,

4. kommunales Abwasser und daraus gewonnene Erzeugnisse mit Ausnahme von Klärschlamm,

5. Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und der in Anlage 1 aufgeführten Rohstoffe, soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftfahrtsektor verwendet werden,

6. Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, mit Ausnahme der in Anlage 1 aufgeführten Rohstoffe, die in Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden.


(heute geltende Fassung)