Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (21. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2017 BGBl. I S. 3908 (Nr. 78); Geltung ab 19.12.2017
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 21a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2017 BaFinBefugV § 1c (neu)

Nach § 1b der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird folgender § 1c eingefügt:

 
§ 1c

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen

a)
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und

b)
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Dezember 2017.

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Schlussformel



Der Bundesminister für besondere Aufgaben

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt

Peter Altmaier



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