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Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (21. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2017 BGBl. I S. 3908 (Nr. 78); Geltung ab 19.12.2017
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Eingangsformel





Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2017 BaFinBefugV § 1c (neu)

Nach § 1b der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird folgender § 1c eingefügt:

 
§ 1c

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen

a)
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und

b)
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Dezember 2017.


Schlussformel



Der Bundesminister für besondere Aufgaben

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt

Peter Altmaier

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