Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung (2. DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2017 DirektZahlDurchfV § 2, § 19b, § 25, § 27, § 28, § 29, § 31, § 32, § 35 (neu), § 35, Anlage 3, Anlage 4

Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „einmal während des Jahres" durch die Wörter „einmal vor dem 16. November des Jahres" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine spätere Durchführung vorschreibt."

bb)
Am Ende wird folgender Satz angefügt:

„Soweit in einem Fall des Satzes 3 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen."

2.
§ 19b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" vorangestellt.

b)
Dem Satz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)" vorangestellt.

3.
In § 25 Absatz 1 wird der Satz 1 wie folgt gefasst:

„Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, muss während des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, brach liegen."

4.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

(1) Alle Pufferstreifen und Feldränder können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind.

(2) Auf einem Pufferstreifen oder Feldrand, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen oder Feldrand weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend."

6.
In § 29 Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann."

7.
In § 31 wird der Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen und durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wird, muss vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein."

8.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die in Anlage 4 genannten Arten vorherrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit anderen Pflanzen angebaut werden."

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3.
einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt."

c)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder einer Behandlung mit einem Herbizid" gestrichen.

9.
Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:

§ 35 Übergangsregelung

Die mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der am 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

10.
Der bisherige § 35 wird § 36.

11.
In der Anlage 3 werden die Wörter „Schabziger Klee" durch das Wort „Schabzigerklee" und die Wörter „Trigonella caerula" durch die Wörter „Trigonella caerulea" ersetzt.

12.
Der Anlage 4 werden folgende Zeilen angefügt:

„Trigonella foenum-graecum Bockshornklee
Trigonella caerulea Schabzigerklee".


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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 1 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender ...


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