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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin (ZweirMAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1357; aufgehoben durch § 14 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-14-13 Berufliche Bildung
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§ 3 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2007Artikel 11 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1402

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZweirMAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZweirMAusbErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZweirMAusbErprobV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 20.07.2007)
... Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und mit Ausnahme von § 3 am 31. Juli 2009 außer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402
Artikel 11 ErprobVÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
... am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Übergangsregelung Auf ... werden." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli ... dieser Verordnung weiter anzuwenden." 3. In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt. ... 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.  ...