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Artikel 11 - Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen (ErprobVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402 (Nr. 31); Geltung ab 20.07.2007
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Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 ZweirMAusbErprobV § 1, § 3, § 4

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.

d)
Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

e)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

3.
In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 11 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 ErprobVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErprobVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560; aufgehoben durch § 14 V. v. 13.06.2014 BGBl. I S. 731
§ 14 ZweiradMechAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.  ...