Die
Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom
19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter „nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 15" durch die Wörter „§ 56 Absatz 1 Nummer 23" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 6 werden die Wörter „nach Anlage 7.1 bis 7.3" durch die Wörter „nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 7 werden die Wörter „nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter „nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 15" durch die Wörter „§ 56 Absatz 1 Nummer 23" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 6 werden die Wörter „nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter „nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.
- 3.
- Die Anlagen 7.1, 7.2 und 7.3 werden aufgehoben.
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218