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Änderung § 36 UERV vom 01.01.2022

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§ 36 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 36 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Widerruf und Rücknahme der Registrierung


(1) Das Umweltbundesamt kann die Registrierung einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nicht mehr gegeben ist.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Registrierung soll insbesondere widerrufen werden, wenn

1. eine Voraussetzung für
die Erteilung der Registrierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder

2. die
Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

2
Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Registrierung soll insbesondere widerrufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. 2 Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist.

(3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.