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Änderung § 35 UERV vom 01.01.2022

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§ 35 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 35 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Erlöschen der Registrierung


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Registrierung einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle erlischt, wenn die Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Registrierung aufgenommen oder seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(2) Die Validierungs- oder Verifizierungsstelle teilt dem Umweltbundesamt die Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie die Einstellung der Ausübung ihrer Tätigkeit unverzüglich mit.

(3) Das Umweltbundesamt gibt das Erlöschen der Registrierung und den Grund für das Erlöschen im Bundesanzeiger bekannt.