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§ 1 - Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen (ERVBMFÜV
k.a.Abk.
)
V. v. 08.02.2018
BGBl. I S. 197
(
Nr. 6
)
Geltung ab 01.01.2018 bis 01.01.2020; FNA: 454-1-10
Recht der Ordnungswidrigkeiten
1 Änderung
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§ 2
§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen ist die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Familienkassen als Bußgeldbehörden abweichend von
§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in Verbindung mit
§ 32a der Strafprozessordnung
erst zum 1. Januar 2020 möglich.
(2)
§ 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
findet in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.
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