(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in §
4 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu zwei Stunden zwei Aufgaben durchführen. Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sollen insbesondere berücksichtigt werden:
- 1.
- einfache Pflege- und Instandsetzungsarbeiten an Fischereigeräten;
- 2.
- Behandeln von Fischen;
- 3.
- einfache Arbeiten des Aufbereitens eines Fischfanges.
(4) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus folgenden Gebieten nachweisen:
- 1.
- natürliche Voraussetzungen der Fischerei;
- 2.
- Grundzüge der Gewässerbewirtschaftung und der Hegemaßnahmen;
- 3.
- Grundzüge der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte;
- 4.
- Unfallverhütung.