Verordnung zur Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung (AusGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 224 (Nr. 8); Geltung ab 14.03.2018
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 87 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit § 3 der Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), von denen § 87 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. März 2018 EEGAusGebV Anlage

Die Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" eingefügt.

2.
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" eingefügt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. März 2018.

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Schlussformel



Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Jochen Homann



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