Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen (SchSichRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237 (Nr. 8); Geltung ab 14.03.2018
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Artikel 2 Änderung der See-Sportbootverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. März 2018 SeeSpbootV § 5, § 14

Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden."

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird der abschließende Punkt gestrichen und werden die Wörter „und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt." angefügt.

2.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Sicherheitszeugnis

Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn es ein Sicherheitszeugnis oder eine Prüfbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nach § 9 Absatz 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, besitzt und den übrigen Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht. Soweit die internationalen Regelungen und die Schiffssicherheitsverordnung nicht entgegenstehen, richten sich die Sicherheitsanforderungen für gewerbsmäßig genutzte Sportboote bis zum Inkrafttreten des Anhangs 4 der Anlage 1a zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 in ihrer jeweils geltenden Fassung nach der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. S. 572)."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SchSichRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSichRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 10 BinSchRÄndV 2019 Änderung der See-Sportbootverordnung
... See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 5 werden ...


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