„II.20 | Digitalisierung und vernetzte Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 20) | a) in der digitalen vernetzten Produktion selbstorganisiert arbeiten und digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken b) Daten digital erfassen, prüfen, auswer- ten und sichern c) Fehler beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen erkennen und Maß- nahmen zur Beseitigung der Fehler ein- leiten d) Datenanalysen oder Simulationen für die Optimierung von Produktionspro- zessen und für die vorausschauende Instandhaltung von Produktionsanla- gen nutzen e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeits- mitteln einsetzen f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten im Produktionsprozess einhalten | 10 |