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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (1. ChemAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382 (Nr. 11); Geltung ab 01.08.2018

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2018 ChemAusbV § 3, § 4, § 5, Anlage

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1360) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 2 wird die Angabe „19" durch die Angabe „20" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 2 Abschnitt II wird in Nummer 19 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 20 angefügt:

„20.
Digitalisierung und vernetzte Produktion."

3.
§ 5 Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
Der Anlage Abschnitt II wird folgende Nummer II.20 angefügt:

„II.20Digitalisierung und
vernetzte Produktion
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 20)
a) in der digitalen vernetzten Produktion
selbstorganisiert arbeiten und digitale
Kommunikationsmittel einsetzen sowie
in virtuellen Teams mitwirken
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswer-
ten und sichern
c) Fehler beim Datenaustausch zwischen
digitalen Systemen erkennen und Maß-
nahmen zur Beseitigung der Fehler ein-
leiten
d) Datenanalysen oder Simulationen für
die Optimierung von Produktionspro-
zessen und für die vorausschauende
Instandhaltung von Produktionsanla-
gen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes
mit mobilen und stationären Arbeits-
mitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im
betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben
zum Schutz und zur Sicherheit digitaler
Daten im Produktionsprozess einhalten
  10
".


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake