Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung (PWMAusbV)

neugefasst durch B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
|

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.


Unterabschnitt 2 Teil 1 der Gesellenprüfung

§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe statt.

(2) Im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Zeichnungen auszuwerten, Skizzen anzufertigen und Arbeitsmittel festzulegen,

2.
den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz einzurichten,

3.
Halbzeuge zu bearbeiten,

4.
Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und

5.
Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Halbzeuge feilen, bohren, sägen und manuell schleifen und durch Verschrauben zu einer Baugruppe fügen sowie

2.
ein Halbzeug unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten sowie außen rund und plan schleifen.

(4) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe. 2Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. 3Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. 4Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. 2Davon entfallen auf die Durchführung der beiden Arbeitsproben und auf die Dokumentation 90 Minuten. 3Innerhalb dieser Zeit dauert jedes der beiden situativen Fachgespräche höchstens 5 Minuten. 4Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 90 Minuten.


Unterabschnitt 3 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge

§ 9 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Instandsetzen von Schneidwerkzeugen,

2.
Herstellen von Schneidwerkzeugen,

3.
Arbeitsplanung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen



(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzulegen,

2.
Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung von Spannungserfordernissen hohl zu schleifen, instand zu setzen und die Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge einzustellen,

3.
Schneidwerkzeuge zu schleifen und zu polieren, dabei definierte Übergänge zu berücksichtigen,

4.
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzuzeigen sowie

5.
das Lichtspaltverfahren anzuwenden.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Instandsetzen eines manuellen Schneidwerkzeugs und

2.
Instandsetzen eines Maschinenmessers.

(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe. 2Während der Durchführung wird mit dem Prüfling zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt. 3Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. 2Jedes der beiden situativen Fachgespräche dauert höchstens 10 Minuten.


§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen sowie Skizzen oder technische Zeichnungen zu erstellen,

2.
vorgefertigte Bauteile zu spannen, zu schleifen und zu richten,

3.
Schneiden zu stabilisieren, zu präparieren sowie deren Qualitäten zu beurteilen,

4.
Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,

5.
Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforderungen sicherzustellen sowie

6.
Schneidwerkzeuge für den Versand zu verpacken.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Messers oder Herstellen eines Maschinenmessers und

2.
Herstellen einer Schere aus Rohware.

(3) 1Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ein Prüfungsstück. 2Nach der Herstellung beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie zu ergänzen,

2.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,

3.
technische Zeichnungen zu ergänzen,

4.
Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

5.
Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten, Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln und Berechnungen durchzuführen sowie

6.
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge wie folgt zu gewichten:

1.
Fertigen einer Baugruppe mit 20 Prozent,

2.
Instandsetzen von Schneidwerkzeugen mit 25 Prozent,

3.
Herstellen von Schneidwerkzeugen mit 25 Prozent,

4.
Arbeitsplanung mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Unterabschnitt 4 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge

§ 16 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen,

2.
Herstellen von Zerspanwerkzeugen,

3.
Arbeitsplanung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 18 Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen



(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzulegen,

2.
Schleifparameter festzulegen,

3.
Zerspanwerkzeuge auszurichten, zu schleifen und instand zu setzen sowie

4.
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzuzeigen.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 3Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.


§ 19 Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen sowie Skizzen oder technische Zeichnungen zu erstellen,

2.
Werkstücke zu spannen und Hauptschneiden zu schleifen,

3.
Schneidkanten zu präparieren,

4.
Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,

5.
Maß- und Formtoleranzen einzuhalten,

6.
Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforderungen sicherzustellen,

7.
Messprotokolle anzufertigen sowie

8.
Zerspanwerkzeuge für den Versand zu verpacken.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Zerspanwerkzeuges für die Bearbeitung eines vorgegebenen Bauteils und

2.
manuelles Herstellen eines Zerspanwerkzeuges nach einer vorgegebenen Zeichnung.

(3) 1Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ein Prüfungsstück. 2Nach der Herstellung beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.


§ 20 Prüfungsbereich Arbeitsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie zu ergänzen,

2.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,

3.
technische Zeichnungen zu ergänzen,

4.
Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

5.
Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten, Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln und Berechnungen durchzuführen sowie

6.
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge wie folgt zu gewichten:

1.
Fertigen einer Baugruppe mit 20 Prozent,

2.
Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen mit 25 Prozent,

3.
Herstellen von Zerspanwerkzeugen mit 25 Prozent,

4.
Arbeitsplanung mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.