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Abschnitt 3 - Flachglastechnologenausbildungsverordnung (FlGlasTechAusbV)

V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 431 (Nr. 12)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-121 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Schlussvorschrift

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 17 ändert mWv. 1. August 2018 FlGlasMAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 38) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Annehmen, Transportieren
und Lagern von Flachglas
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Wareneingang auf Art, Menge und Qualität prüfen
b) Flachgläser lagern
c) Annahme- und Lagerungsprozesse dokumentieren
5 
d) Flurförderzeuge und Krane bedienen und Flachgläser
unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften be-
triebsintern transportieren
 4
2Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Auftrags-, Produktions- und Wartungsinformationen
beschaffen und auswerten
b) Konstruktionszeichnungen auswerten
c) Arbeitsschritte mit vor- und nachgelagerten Arbeits-
bereichen abstimmen und planen, Abläufe koordinie-
ren und den Materialfluss sicherstellen
d) Dokumentation sicherstellen
 8
3Manuelles Trennen von
Flachglas und Bearbeiten
von Kanten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkstoffe und Werkzeuge auswählen
b) Produktionsunterlagen sichten und auswerten
c) Flachglas aufmessen, schneiden und brechen
d) Schleifmittel auswählen
e) Zusatz- und Betriebsmittel auswählen
f) Kanten säumen, schleifen und polieren
g) Maß- und Formhaltigkeit sowie Schleifbild prüfen
18 
4Instandhalten von
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) pneumatische Steuer- und Antriebselemente sowie
mechanische Komponenten nach betrieblichen Vor-
gaben prüfen und warten
b) Funktion elektrotechnischer und elektronischer
Steuer- und Antriebselemente prüfen, Fehler kommu-
nizieren und Funktion der Steuer- und Antriebsele-
mente sicherstellen
 14
5Maschinelles Trennen
von Flachglas
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Verfahren sowie Zusatz- und Betriebsmittel auswäh-
len
b) Maschinen und Anlagen rüsten, vorbereiten und in
Betrieb nehmen
c) automatisierte Produktions- und Schneidanlagen
steuern und regeln
d) digitale Prozesse überwachen
e) Maß- und Formhaltigkeit prüfen
18 
6Maschinelles Bearbeiten
von Flachglas
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Konstruktionszeichnungen anwenden
b) Bearbeitungsprozesse zum Bohren, Schleifen, Frä-
sen und Senken auswählen
c) Prozessdaten ermitteln und eingeben sowie Anlagen
vorbereiten, in Betrieb nehmen und steuern
d) Rückstände beseitigen sowie Qualitäts- und End-
kontrolle durchführen und dokumentieren
 17
7Veredeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Schablonen anfertigen und Oberflächen durch Sand-
strahlen bearbeiten
b) Oberflächen bedrucken
c) Oberflächen versiegeln
19 
8 Fügen von Flachgläsern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Flachgläser durch Laminieren verbinden 18 
b) Flachgläser, insbesondere bei der Isolierglasherstel-
lung, durch Kleben verbinden
 18
9Thermisches Behandeln
von Flachgläsern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Sicherheitsglas durch Vorspannen herstellen
b) vorgespannte Flachgläser, insbesondere im Hinblick
auf das Bruchverhalten, analysieren und dokumentie-
ren
 10
10Optimieren von
Arbeitsprozessen und
Sicherstellen der Qualität
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Arbeitsprozesse analysieren, reflektieren und ent-
sprechend den betrieblichen Anforderungen opti-
mieren
b) Veränderungen dokumentieren
c) Fehler analysieren und Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
d) Qualitätsstandards sicherstellen
 7


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
  c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen

4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen