Auf Grund des
§ 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des
§ 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des
Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch
Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
- 1.
- Hafer der Sorten „Apollon", „Ballance PZO", „Bison", „Harmony", „Ivory", „Max", „Mephisto PZO", „Ozon", „Poseidon", „Scorpion", „Symphony" und „Yukon" 75 vom Hundert der reinen Körner;
- 2.
- Gerste der Sorten „Accordine", „Avalon", „Margret", „Marthe", „Salome", „Solist", „Sydney" und „Quench" 80 vom Hundert der reinen Körner;
- 3.
- Roggen der Sorte „Arantes" 80 vom Hundert der reinen Körner;
- 4.
- Triticale der Sorten „Dublet" und „Somtri" 80 vom Hundert der reinen Körner;
- 5.
- Weichweizen der Sorten „Lennox", „Quintus" und „Tybalt" 80 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 in den Verkehr gebracht werden.
Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des
§ 1 Absatz 1 genügt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem
§ 31 Satz 2 der Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. April 2018.