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§ 4 - Lastenausgleichsarchiv-Verordnung (LAArchV)

§ 4



(1) Die Heimatauskunftsstellen (§ 25 des Feststellungsgesetzes) und die Auskunftsstellen (§ 28 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) übergeben dem Lastenausgleichsarchiv

1.
Grund- und Betriebslisten,

2.
Kartenmaterial,

3.
Generalakten,

4.
sonstige Unterlagen, die nach Inhalt und Zweck zu den in das Lastenausgleichsarchiv zu überführenden Unterlagen gehören.

(2) Die Vororte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes) übergeben dem Lastenausgleichsarchiv

1.
Generalakten,

2.
Handakten,

3.
Betriebs- und Namenskarteien.

(3) Die Ausgleichsämter, die gemäß § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes, § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes und § 54 Abs. 4 des Reparationsschädengesetzes für die einheitliche Feststellung von Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften zuständig sind, geben die für die Bewertung der einzelnen Anteilsrechte maßgebenden Akten (Hauptakten, Stammakten, Leitakten) ab.



 

Zitierungen von § 4 LAArchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LAArchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAArchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LAArchV
... die Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs nach Maßgabe der §§ 3 bis ...
§ 6 LAArchV
... Akten sind in einem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung ...