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§ 5 - Lastenausgleichsarchiv-Verordnung (LAArchV)

§ 5



Aus den nachstehend aufgeführten Bereichen des Lastenausgleichs, insbesondere der Gewährung von Ausgleichsleistungen, übernimmt das Lastenausgleichsarchiv ausgewählte Unterlagen:

1.
Mieterdarlehen,

2.
Altsparergesetz,

3.
Soforthilfegesetz,

4.
Wohnraumhilfe,

5.
Währungsausgleichsgesetz,

6.
Ausbildungshilfe,

7.
Beschwerdeausschüsse,

8.
Arbeitsplatzdarlehen,

9.
Heimförderung,

10.
Hausratentschädigung,

11.
Aufbaudarlehen Gewerbe,

12.
Aufbaudarlehen Wohnungsbau,

13.
Aufbaudarlehen Landwirtschaft,

14.
Kriegsschadenrente,

15.
Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz (soweit nicht von § 3 erfaßt),

16.
Hauptentschädigung,

17.
Mehrfachleistungen,

18.
Härtefonds-Flüchtlingshilfegesetz,

19.
Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (VIA),

20.
Reparationsschädengesetz (soweit nicht von § 3 Abs. 1 erfaßt).

Dabei ist neben der Arbeitsweise der Ausgleichsverwaltung insbesondere die wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung des begünstigten Personenkreises darzustellen.

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Zitierungen von § 5 LAArchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LAArchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAArchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LAArchV
... die Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 ...
§ 6 LAArchV
... Akten sind in einem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung ...