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Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (3. FeVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, q, r, v, w und y des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


---
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1106 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 59).


Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Mai 2018 FeV § 6, § 75, § 76, Anlage 4, Anlage 4a, Anlage 5

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „im Sinne des Absatzes 3a" ein Komma und die Wörter „die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt worden sind," eingefügt.

2.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 46 Absatz 2" ein Komma und die Wörter „§ 48a Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

b)
In Nummer 13 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c)
Die Nummern 14 und 15 werden aufgehoben.

3.
§ 76 Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „werden" ein Semikolon und die Wörter „davon ausgenommen sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6" eingefügt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die erstmaligen Anerkennungen mit Datum im Verkehrsblatt bekannt. Die Bestätigung nach Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 muss bis zum Ablauf der in Satz 3 genannten Frist vorliegen."

4.
In Anlage 4 werden in der Tabelle die Nummern 4 bis 5.5 durch die folgenden Nummern 4 bis 5.6 ersetzt:

Krankheiten, Mängel Eignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen A, A1,
A2, B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
Klassen A, A1,
A2, B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
„4.Herz- und Gefäßkrank-
heiten
    
4.1.1Herzrhythmusstörungen mit
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung oder Bewusstlosig-
keit
neinnein--
4.1.2- nach erfolgreicher Be-
handlung durch Arznei-
mittel oder Herzschritt-
macher
ja,
kardiologische
Untersuchung
ja,
kardiologische
Untersuchung
Kontrollen gemäß
Begutachtungs-
leitlinien
Kontrollen gemäß
Begutachtungs-
leitlinien
4.2Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
    
4.2.1Erhöhter Blutdruck mit
zerebraler Symptomatik
und/oder Sehstörungen
neinnein--
4.2.2Blutdruckwerte
≥ 180 mmHg systolisch
und/oder ≥ 110 mmHg
diastolisch
in der Regel
ja,
fachärztliche
Untersuchung
Einzelfall-
entscheidung,
fachärztliche
Untersuchung
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
4.3Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
    
4.3.1In der Regel kein Krank-
heitswert
jaja--
4.4Akutes Koronarsyndrom
(Herzinfarkt)
    
4.4.1EF > 35% ja,
bei komplikations-
losem Verlauf,
kardiologische
Untersuchung
Fahreignung
kann sechs
Wochen
nach dem Ereig-
nis gegeben sein,
kardiologische
Untersuchung
--
4.4.2EF ≤ 35% oder akute
dekompensierte Herz-
insuffizienz im Rahmen
eines akuten Herzinfarktes
Fahreignung
kann vier Wochen
nach dem Ereig-
nis gegeben sein,
kardiologische
Untersuchung
in der Regel
nein,
kardiologische
Untersuchung
--
4.5Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler
oder sonstige Ursachen
    
4.5.1NYHA I (Herzerkrankung
ohne körperliche Limitation)
ja,
fachärztliche
Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%,
fachärztliche
Untersuchung
-jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen
4.5.2NYHA II (leichte Einschrän-
kung der körperlichen
Leistungsfähigkeit)
ja,
fachärztliche
Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%,
fachärztliche
Untersuchung
-jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen
4.5.3NYHA III (Beschwerden
bei geringer körperlicher
Belastung)
ja
(wenn stabil),
fachärztliche
Untersuchung
nein--
4.5.4NYHA IV (Beschwerden
in Ruhe)
neinnein--
4.6Periphere arterielle
Verschlusskrankheit
    
4.6.1- bei Ruheschmerz neinnein--
4.6.2- nach Intervention Fahreignung
nach 24 Stunden
Fahreignung
nach einer Woche,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
--
4.6.3- nach Operation Fahreignung
nach einer Woche
Fahreignung
nach
vier Wochen,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
--
4.6.4Aortenaneurysma
- asymptomatisch
keine
Einschränkung,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
keine
Einschränkung
bei einem
Aortendurch-
messer
bis 5,5 cm.
Keine
Fahreignung
bei einem
Aortendurch-
messer > 5,5 cm,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
und Kontrollen
des Aneurysma-
durchmessers
--
4.6.5Aortenaneurysma
- nach erfolgreicher
Operation/Intervention
Fahreignung
zwei bis vier
Wochen
nach dem Eingriff,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
Fahreignung
drei Monate
nach dem Eingriff,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
-Kontrollen
des Aneurysma-
durchmessers
5.Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit)
    
5.1Neigung zu schweren
Stoffwechselentgleisungen
neinnein--
5.2Bei erstmaliger Stoff-
wechselentgleisung
oder neuer Einstellung
ja,
nach Einstellung
ja,
nach Einstellung
--
5.3Bei ausgeglichener Stoff-
wechsellage unter Therapie
mit oralen Antidiabetika
mit niedrigem Hypoglykämie-
risiko
jaja,
bei guter Stoff-
wechselführung
ohne
Unterzuckerung
über drei Monate
-regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.4Bei medikamentöser
Therapie mit hohem Hypo-
glykämierisiko (z. B. Insulin)
ja,
bei ungestörter
Hypoglykämie-
wahrnehmung
ja,
bei guter Stoff-
wechselführung
ohne schwere
Unterzuckerung
über drei Monate
und ungestörter
Hypoglykämie-
wahrnehmung
-fachärztliche
Begutachtung
alle drei Jahre,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.5Wiederholt auftretende
schwere Hypoglykämien im
Wachzustand
für die Dauer
von drei Monaten
nach dem
letzten Ereignis
nicht geeignet.
Eine stabile Stoff-
wechsellage und
eine ungestörte
Hypoglykämie-
wahrnehmung
sind sicher-
zustellen,
fachärztliche
Begutachtung
Keine wiederholt
schwere Hypo-
glykämie
in den letzten
zwölf Monaten.
Unter besonders
günstigen
Umständen
ggf. auch
kürzere Frist
möglich.
Der Zeitraum
bis zur Wieder-
erlangung
der Fahreignung
beträgt
mindestens
drei Monate,
fachärztliche
Begutachtung
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.6Bei Komplikationen siehe
auch Nummer 1, 4, 6, 10".
    


5.
In Anlage 4a werden im einleitenden Satz die Wörter „in der Fassung vom 31. März 2017 (VkBl. S. 226)" durch die Wörter „in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884)" ersetzt.

6.
In Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „bis zum Ablauf des 31.12.2018" gestrichen.


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 24. Mai 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Mai 2018.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer