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Unterabschnitt 4 - Maßschuhmacherausbildungsverordnung (MaßschuhmAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-130 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

Unterabschnitt 4 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau

§ 17 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 18 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen von Schäften,

2.
Schuhtechnik sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 19 Prüfungsbereich Herstellen von Schäften



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schäften besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und die Planung zu dokumentieren,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,

3.
Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,

4.
Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu überprüfen,

5.
Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile auszuschneiden,

6.
Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu gestalten,

7.
Schaft- und Futterteile zusammenzufügen sowie funktionale und schmückende Elemente anzufertigen und anzubringen,

8.
Abschlussarbeiten auszuführen und Qualität der Schäfte zu prüfen und

9.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(3) 1Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Schäfte unter Verwendung der dazugehörigen Maßleisten und von Materialien zu planen und anzufertigen. 2Die Materialien wählt der Prüfling aus.

(4) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss einen Modellentwurf des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. 3Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.

(5) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 10 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten und

3.
Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile auszuschneiden sowie

4.
Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu gestalten.

(7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfling mindestens zwei Schaftteile unter Anwendung von unterschiedlichen Techniken herzustellen.

(8) 1Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.

(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent,

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.


§ 20 Prüfungsbereich Schuhtechnik



(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen,

2.
Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen,

3.
Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten,

4.
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,

5.
Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,

6.
Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen,

7.
Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,

8.
Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen,

9.
Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren,

10.
Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,

11.
fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und

12.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Schaftbau wie folgt zu gewichten:

1.
Reparieren von Konfektions- und Maßschuhen mit 15 Prozent,

2.
Schuhreparatur mit 10 Prozent,

3.
Herstellen von Schäften mit 45 Prozent,

4.
Schuhtechnik mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.