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III. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMinFWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 14.09.1999 BGBl. I S. 2032; aufgehoben durch V. A v 21.03.2006 BGBl. I S. 841
Geltung ab 01.11.1999 bis 14.04.2006; FNA: 2030-14-109 Beamte
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III.



Für die Bundesschuldenverwaltung ergibt sich die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten, außer für Mitglieder des Kollegiums, aus den §§ 23, 24, 26 und 28 Abs. 2 Reichsschuldenordnung. Soweit die Bundesschuldenverwaltung danach für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist, vertritt sie den Dienstherrn auch bei Klagen.

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