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Vierte Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (4. NSGBefVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 886 (Nr. 23); Geltung ab 06.07.2018
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes, der zuletzt durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2018 NSGBefV § 2, Anlage

Die Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2017 (BGBl. I S. 3775) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in folgendem Bereich zu befahren:

im Naturschutzgebiet „Mariannenaue":

die Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannenaue umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35. Ausgenommen hiervon bleibt das Befahren in der Zeit vom 1. April bis zum 20. September im westlichen Abschnitt, der durch die südliche Grenze der Befahrensregelung und eine ausgetonnte Linie begrenzt wird, die von Rhein-km 515,0 bis zur westlichen Spitze der Insel Mariannenaue in einem Abstand von jeweils 40 m zum Ufer und von dort in gerader Linie bis zum nördlichen Parallelwerk verläuft (Lageplan 2)."

2.
Die Anlage Lageplan 2 (Naturschutzgebiet „Mariannenaue") erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juli 2018.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer


Anhang zu Artikel 1 Nummer 2



Lageplan 2 Naturschutzgebiet „Mariannenaue" (BGBl. 2018 I S. 887)