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Änderung § 7 Lkw-MautV vom 01.01.2019

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§ 7 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 7 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2700
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Nachweis der Emissionsklasse für im Inland zugelassene Fahrzeuge


(1) 1 Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeuges nach § 2 Nummer 5 erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I. 2 Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag unter Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, unter Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder unter Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. 3 Falls unter Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, unter Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder unter Buchstabe V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese. 4 Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag unter Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder unter Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I.

(2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen werden durch Vorlage

1. des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder

2. eines gültigen Nachweises im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.

(3) Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges zweifelsfrei und damit ordnungsgemäß nachgewiesen ist.

(4) 1 Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist und bestimmt die für die Einstufung geltende Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den von dieser auszugehen ist. 2 Dies gilt auch, wenn Tatsachen auf eine eingeschränkte oder fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungs- oder Partikelminderungssystems schließen lassen. 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse eines Fahrzeuges werden die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in der Kategorie F der Anlage 1 zum Bundesfernstraßenmautgesetz berechnet. 2 Dem Mautschuldner steht es frei, einen ordnungsgemäßen Nachweis der Emissionsklasse nachträglich zu führen. 3 Erfolgt dieser nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, verbleibt es bei dem nach Satz 1 berechneten Höchstsatz.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse eines Fahrzeuges ist hinsichtlich des Mautteilsatzes für die verursachten Luftverschmutzungskosten § 5 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes anzuwenden. 2 Dem Mautschuldner steht es frei, einen ordnungsgemäßen Nachweis der Emissionsklasse nachträglich zu führen. 3 Erfolgt dieser nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, verbleibt es bei dem nach Satz 1 berechneten Höchstsatz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)