Die
Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2017/2279 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3)" ersetzt.
- 2.
- In § 2 wird die Angabe „(ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9)" durch die Wörter „(ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9, L 175 vom 4.7.2015, S. 126)" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „(ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3)" durch die Wörter „(ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3, L 175 vom 4.7.2015, S. 127)" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden das Wort „Gewichtszunahme" durch die Wörter „Ernährungsphysiologische Wiederherstellung" und die Angabe „(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81)" durch die Wörter „(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81, L 175 vom 4.7.2015, S. 126)" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81)" durch die Angabe „(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81, L 175 vom 4.7.2015, S. 126)" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Gewichtszunahme" durch die Wörter „Ernährungsphysiologische Wiederherstellung" ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- 5.
- In § 7 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2017/2229 (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 6)" ersetzt.
- 6.
- In § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Zolllagern" das Komma und das Wort „Freilagern" gestrichen.
- 7.
- In § 43 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/2107 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 50)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2017/2298 (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 26)" ersetzt.
- 8.
- § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2017/2279 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3)" ersetzt.
- b)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit
- a)
- Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b erster Halbsatz und Absatz 2,
- b)
- Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 oder Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Buchstabe f,
- c)
- Artikel 18 oder
- d)
- Artikel 20 Absatz 1,
ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt."
- 9.
- In § 47 werden nach der Angabe „(ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5)" ein Komma und die Wörter „die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 (ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 29) geändert worden ist," eingefügt.
- 10.
- Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
„§ 49a Übergangsregelungen
Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden. Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet sind, dürfen noch in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind."
- 11.
- In Anlage 1 werden in der Überschrift die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 12.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- Die Tabelle wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Teil 1. Schätzgleichungen nach § 6 Absatz 1" werden gestrichen.
- bb)
- Teil 2 wird aufgehoben.
- 13.
- In Anlage 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren ersetzt".