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Änderung § 20 EIGV vom 24.06.2020

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§ 20 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 20 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Genehmigung eines Fahrzeugtyps


(Text neue Fassung)

§ 20 Aufrüstung und Erneuerung


vorherige Änderung

(1) Für Fahrzeuge und serienweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann eine Typengenehmigung beantragt werden.

(2)
Die Genehmigung eines Fahrzeugtyps kann ohne die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dieses Typs auf der Grundlage einer EG-Baumusterprüfung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU erteilt werden.

(3) Im Rahmen der Erteilung einer
Inbetriebnahmegenehmigung oder einer Genehmigung einer Fahrzeugvariante wird auf Antrag des Antragstellers gleichzeitig der Fahrzeugtyp genehmigt.

(4) 1 Für Fahrzeuge, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung
oder eine Serienzulassung auf der Grundlage einer Konformitätserklärung nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung ohne weitere technische Prüfung zu erteilen. 2 § 9 Absatz 1 sowie § 18 Absatz 5 gelten entsprechend.

(5) 1 Sind die einschlägigen Bestimmungen in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder den anwendbaren Vorschriften, auf deren Grundlage die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt worden ist, nachträglich geändert worden und haben diese Änderungen auf die Sicherheit
der Fahrzeuge Einfluss, so kann das Eisenbahn-Bundesamt die erteilte Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. 2 Der Widerruf darf sich nur auf die Teile der Typgenehmigung erstrecken, die durch sicherheitsrelevante Änderungen der einschlägigen Bestimmungen betroffen sind. 3 Das Eisenbahn-Bundesamt darf eine Erneuerung der Typgenehmigung nur und insoweit verlangen, wie sich in den einschlägigen Bestimmungen sicherheitsrelevante Änderungen ergeben haben. 4 Schnittstellen zu anderen Teilsystemen sind dabei zu berücksichtigen. 5 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. 6 Ein Widerruf oder die Erneuerung der Typgenehmigung berührt keine Inbetriebnahmegenehmigungen oder Serienzulassungen, die das Eisenbahn-Bundesamt bereits auf der Grundlage genehmigter Typgenehmigungen erteilt hat.



1 Die Inbetriebnahmegenehmigung eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und deren Schnittstellen zu den Bestandteilen des Eisenbahnsystems die grundlegenden Anforderungen erfüllen. 2 Hierfür sind die Voraussetzungen nach § 16 oder § 17 zu erfüllen.