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Änderung § 21 EIGV vom 24.06.2020

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§ 21 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 21 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung


vorherige Änderung

(1) Im Ausland betriebene Fahrzeuge, die dort über eine gültige Zulassung verfügen, benötigen keine Inbetriebnahmegenehmigung nach dieser Verordnung, wenn sie auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden.

(2) 1 Im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllen, dürfen auf den Infrastrukturen in der Bundesrepublik Deutschland, die den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen, ohne zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigung betrieben werden, sofern der Ausrüstungszustand der Fahrzeuge mit der jeweiligen Infrastruktur vereinbar ist. 2 Die §§ 14, 15 und § 30 Absatz 1 bleiben unberührt. 3 Für den Betrieb auf allen Infrastrukturen in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht von Satz 1 erfasst werden, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.

(3) 1 Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge,
die die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nicht erfüllen, ist für den Betrieb auf den Infrastrukturen in der Bundesrepublik Deutschland eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. 2 Absatz 1 und die §§ 14, 15 und § 30 Absatz 1 bleiben unberührt.

(4) Besteht mit dem betreffenden ausländischen Staat eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Zulassungsverfahren, verringern sich die Anforderungen
des § 6 um die durch die Sicherheitsbehörden nach Artikel 27 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG eingestuften Anforderungen der Kategorie A, sofern keine begründeten Zweifel entsprechend § 11 Absatz 4 vorliegen.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 kann Fahrzeugen für einen örtlich und zeitlich beschränkten Betrieb auf den Infrastrukturen in der Bundesrepublik Deutschland eine Genehmigung erteilt werden, wenn der Antragsteller

1. ein Risikomanagementverfahren nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchgeführt hat und

2. durch eine schriftliche Erklärung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bestätigt, dass alle für den beschriebenen Betrieb ermittelten Gefährdungen und die damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.

(6) Bedarf ein
im Ausland zugelassenes Fahrzeug einer Genehmigung nach dieser Verordnung, so sind dem Antrag die ausländische Zulassung für das Fahrzeug und die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen.



(1) Geplante Arbeiten an dem Teilsystem Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie an der übrigen Eisenbahninfrastruktur oder geplante Arbeiten an einem Teil davon, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, sind der Genehmigungsstelle durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 spätestens zehn Wochen vor Baubeginn anzuzeigen.

(2) 1 Der Anzeige sind zur Prüfung Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen enthalten:

1. eine Beschreibung der
in Betrieb zu nehmenden Anlagen gemäß Nummer 1.1 der Anlage 6,

2. eine Einstufung, ob eine Aufrüstung oder Erneuerung einer in Anlage 4 genannten Maßnahme entspricht,

3.
die in Anlage 6 mit einem Sternchen gekennzeichneten Unterlagen, sofern es sich um genehmigungspflichtige Maßnahmen handelt,

4. Angaben zu Inhalt, Umfang und die Dauer
der geplanten Zwischenzustände,

5. Angaben zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt
der geplanten zwischenzeitlichen Betriebsaufnahmen und

6. Angaben zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt des baulichen Endzustands.

2 In der Beschreibung nach Nummer
1 sind der Umfang der veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkungen der Aufrüstung oder Erneuerung auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems darzulegen. 3 Falls hierbei von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität abgewichen werden soll, ist dies zu begründen.

(3) 1 Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die im laufenden
Betrieb durchgeführt werden, dürfen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung den Betrieb vorläufig in eigener Verantwortung nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufnehmen. 2 Die Genehmigungsstelle legt in der Entscheidung nach § 22 Absatz 1 im jeweiligen Einzelfall fest, wann die vollständigen Unterlagen nach Anlage 6 spätestens vorzulegen sind.