Änderung § 121b StVollzG vom 28.06.2019

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§ 121b StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung
§ 121b StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 121b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 121b Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen


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(1) 1 Das gerichtliche Verfahren im Sinne des § 121a richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2 Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend. 3 Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof.

(2) Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.




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