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Teil 2 - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)


Teil 2 Art und Weise der Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen

§ 2 Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung; Verwaltungsvorschriften



(1) Die für die Unbrauchbarmachung erforderlichen technischen Veränderungen richten sich nach der Art der Kriegswaffe.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Allgemeinverfügung die im Einzelfall je nach Art der Kriegswaffe erforderlichen technischen Veränderungen anordnen.


§ 3 Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann auf Antrag feststellen, dass eine Kriegswaffe unbrauchbar im Sinne des § 1 Absatz 1 ist, und darüber eine Bescheinigung ausstellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 trifft für Abgaben aus Bundeswehrbeständen das Bundesministerium der Verteidigung die Feststellung nach Absatz 1 und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.

(3) Die Unbrauchbarmachung der Kriegswaffe ist vom Antragsteller bei Antragstellung in geeigneter Form nachzuweisen.