Änderung § 28 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019

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§ 28 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung
§ 28 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Studiengebiete des Hauptstudiums


Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:

1. operative Beschaffung und Observation,

2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völkerrecht und Europarecht,

4. internationale Politik und politische Ideengeschichte sowie Formen des politischen Extremismus,

(Text alte Fassung)

5. innere Sicherheit, Geheimschutz und Spionageabwehr,

(Text neue Fassung)

5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr

6. Nachrichtendienstpsychologie,

7. fremdsprachliche Ausbildung sowie

8. nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirtschaft und Technologie.






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