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§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 28 Studiengebiete des Hauptstudiums



(1) Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:

1.
operative Beschaffung und Observation,

2.
nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3.
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völkerrecht und Europarecht,

4.
internationale Politik und politische Ideengeschichte sowie Formen des politischen Extremismus,

5.
Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr

6.
Nachrichtendienstpsychologie,

7.
fremdsprachliche Ausbildung sowie

8.
nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirtschaft und Technologie.

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Studiengebiete vorgenommen wird.



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Frühere Fassungen von § 28 GDBNDVerfSchVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
aktuell vorher 01.03.2019 (15.08.2019)Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
vom 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
aktuellvor 01.03.2019 (15.08.2019)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 GDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 GDBNDVerfSchVDV Leistungstests im Hauptstudium (vom 01.01.2023)
... Bundesnachrichtendienst schreiben 1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6. ... nach § 28 Nummer 3 und 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6 . (3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben 1. zwei ... Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben 1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 , 2. eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine ... in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3, 2. eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5. ... nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5 . (3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Leistungstests reduziert wird, so ...
§ 62 GDBNDVerfSchVDV Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung (vom 01.01.2023)
... schreiben 1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6. ... nach § 28 Nummer 3 und 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6 . (2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass ... bis zum 31. Dezember 2024 1. der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 auch anders zugeordnet wird und 2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als ... „Verfassungsschutz" schreiben 1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 , 2. eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und 3. je ... dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3, 2. eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5. ... nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5 . (3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass ... bis zum 31. Dezember 2024 1. der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und 2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als ...
§ 69 GDBNDVerfSchVDV Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung (vom 01.01.2023)
... die mündliche Abschlussprüfung stammen aus den Studiengebieten des Hauptstudiums nach § 28 Nummer 1 bis 6 . Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission. (2) Für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Artikel 2 MDBNDVerfSchVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... In § 26 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „abhängig" gestrichen. 9. § 28 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... Dezember 2022 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird." 7. § 28 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... bis zum 31. Dezember 2022 1. der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 auch anders zugeordnet wird und 2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als ... bis zum 31. Dezember 2022 1. der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und 2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Artikel 2 2. BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... § 1a, § 12 Absatz 2a, § 15 Absatz 2a, § 22 Absatz 2a, 3a Satz 1 und Absatz 4a, § 28 Absatz 2 , § 29 Absatz 1a, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 4 Satz 1, § 40 Absatz 1a, § ...