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Änderung § 28 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 28 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Studiengebiete des Hauptstudiums


(1) Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:

1. operative Beschaffung und Observation,

2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völkerrecht und Europarecht,

4. internationale Politik und politische Ideengeschichte sowie Formen des politischen Extremismus,

5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr

6. Nachrichtendienstpsychologie,

7. fremdsprachliche Ausbildung sowie

8. nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirtschaft und Technologie.

(Text alte Fassung)

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der Studiengebiete vorgenommen wird.

(Text neue Fassung)

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Studiengebiete vorgenommen wird.

(heute geltende Fassung)