Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Teil 3 Studium
Abschnitt 2 Fachstudien
§ 27 Studiengebiete des Grundstudiums
§ 28 Studiengebiete des Hauptstudiums
§ 29 Leistungstests im Hauptstudium
§ 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium

Teil 3 Studium

Abschnitt 2 Fachstudien

§ 27 Studiengebiete des Grundstudiums


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Studiengebiete des Grundstudiums sind:

1.
staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung sowie

5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns.

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§ 28 Studiengebiete des Hauptstudiums


§ 28 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:

1.
operative Beschaffung und Observation,

2.
nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3.
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völkerrecht und Europarecht,

4.
internationale Politik und politische Ideengeschichte sowie Formen des politischen Extremismus,

5.
Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr

6.
Nachrichtendienstpsychologie,

7.
fremdsprachliche Ausbildung sowie

8.
nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirtschaft und Technologie.

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Studiengebiete vorgenommen wird.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 29 Leistungstests im Hauptstudium


§ 29 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2Sechs Leistungstests sind Klausuren.

(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 im Hauptstudium

1.
die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird,

2.
mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können und

3.
vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.

(2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben

1.
zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben

1.
zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

2.
eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

3.
je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

(3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden,

1.
in welchen Studiengebieten die verbleibenden Leistungstests absolviert werden und

2.
in welcher Form die verbleibenden Leistungstests absolviert werden.

(4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium sind

1.
die Bewertungen der Klausuren doppelt zu gewichten und

2.
die übrigen Bewertungen einfach zu gewichten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 9. August 2019 BGBl. I S. 1221 m.W.v. 1. März 2019



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