Erste Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (1. MPAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1385 (Nr. 32); Geltung ab 29.09.2018
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 37 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 11 des Medizinproduktegesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 145 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 11 zuletzt durch Artikel 278 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. September 2018 MPAV § 3, Anlage 3 (neu)

Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 36 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Davon ausgenommen sind die in Anlage 3 aufgeführten In-vitro-Diagnostika."

2.
Folgende Anlage 3 wird angefügt:

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4)

-
In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt sind".

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. September 2018.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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