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Änderung § 32 BinSchUO vom 09.11.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 SchiffRAuVV am 9. November 2019 und Änderungshistorie der BinSchUOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 32 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung | § 32 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte | |
| (Text alte Fassung) 1 § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 7 ES-TRIN, wenn | (Text neue Fassung) § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN, wenn |
a) der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und b) die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird, 2. im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d. | |
2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden. | |
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