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Änderung § 1 BinSchUO vom 07.12.2021

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§ 1 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2021 geltenden Fassung
§ 1 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 6 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes

1. das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr (Zulassungsverfahren),

2. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung,

3. die Anforderungen an die Besatzung,

4. die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen.

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, richten sich

1. die technischen Anforderungen nach dem Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) sowie nach den Anhängen II bis VIII,

2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Besatzungsmitglieder nach

a) Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein für Seeschiffe, sofern die Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN eingehalten werden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Anhang VI Kapitel 1 und 3 für die übrigen Fahrzeuge.

(Text neue Fassung)

b) Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung für die übrigen Fahrzeuge.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt Anhang II Teil II bis IV nicht auf dem Rhein.

vorherige Änderung

(4) Auf der Donau gilt diese Verordnung für Fahrzeuge, die in einem Donauuferstaat beheimatet sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nur hinsichtlich der Anforderungen an die Besatzung; Anhang VI § 3.01 Nummer 3 und § 3.02 sind nicht anzuwenden.



(4) (aufgehoben)

(5) Diese Verordnung gilt für alle

1. Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr,

2. Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m³ oder mehr ergibt,

3. Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,

4. Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) verfügen,

5. Fahrgastschiffe,

6. schwimmenden Geräte.

(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle

1. Fähren,

2. Barkassen,

3. Fahrgastboote,

4. Seeschiffe.

(7) Abweichend von Absatz 6 Nummer 4 gilt diese Verordnung nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die

1. auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort befinden,

2. vorübergehend auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 des Anhangs I verkehren, sofern sie zumindest Folgendes mitführen:

a) ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973/78 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL),

b) bei Seeschiffen, auf die das SOLAS, das Internationale Freibord-Übereinkommen oder das MARPOL nicht anzuwenden sind, die nach dem Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen einschlägigen Zeugnisse und Freibordmarken,

c) bei Fahrgastschiffen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/844 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 51; L 193 vom 19.7.2016, S. 117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

d) bei Sportfahrzeugen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaats, mit dem ein angemessenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.

(8) Mit den Vorschriften des ES-TRIN wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der am 7. Dezember 2017 geänderten Fassung3 auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.

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3 Beschluss 2017-II-20 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 7. Dezember 2017.



 (keine frühere Fassung vorhanden)