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Änderung § 6 BinSchUO vom 07.12.2021

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§ 6 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2021 geltenden Fassung
§ 6 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 6 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Voraussetzung für die Zulassung


(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach der Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt durch die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen.

(2) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, für die ein Schiffsattest oder ein Unionszeugnis erteilt werden soll, müssen den Anforderungen des ES-TRIN an Bau, Ausrüstung und Einrichtung entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

(3) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 befahren, müssen den zusätzlichen Anforderungen des Anhangs III entsprechen.

(4) Für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die ausschließlich die nationalen Wasserstraßen der Zone 3 (außerhalb des Rheins) oder 4 befahren, gelten die erleichterten Anforderungen des Anhangs IV.

(5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in der jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

(6) Seeschiffe, die die Wasserstraßen

1. der Zonen 3 und 4 befahren, müssen den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN,

2. der Zonen 1 und 2 befahren, müssen den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen des § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN

entsprechen.

(7) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind, müssen den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN entsprechen, bei schwimmenden Geräten auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kapitels 22 ES-TRIN.

(8) Fahrgastboote müssen den Anforderungen des Anhangs II Teil III und IV entsprechen.

(Text alte Fassung)

(9) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper müssen mit Personen besetzt sein (Besatzung), die den Anforderungen des ES-TRIN in Verbindung mit dem Anhang VI Kapitel 1 und 3 dieser Verordnung oder Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein entsprechen.

(Text neue Fassung)

(9) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper müssen mit Personen besetzt sein (Besatzung), die den Anforderungen des ES-TRIN in Verbindung mit Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein entsprechen.

(10) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann ganz oder teilweise davon absehen, die Untersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkörper durchführen zu lassen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ergibt, dass das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des ES-TRIN entspricht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)