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Änderung § 41 BinSchUO vom 07.12.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 41 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2021 geltenden Fassung
§ 41 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 6 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt


vorherige Änderung

 


Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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