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Änderung § 16 BinSchUO vom 18.01.2022

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§ 16 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung
§ 16 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung


(1) Hat die Untersuchungskommission bei einer Untersuchung festgestellt, dass ein Fahrzeug oder seine Ausrüstung erhebliche Mängel aufweist, und dass dadurch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt gefährdet wird, so hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zurückzubehalten und

2. die zuständige Behörde, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.

(Text alte Fassung)

Bei Schubleichtern ist auch die Metalltafel nach § 1.10 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zurückzubehalten.

(Text neue Fassung)

Bei Schubleichtern ist auch die Metalltafel nach § 1.10a Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zurückzubehalten.

(2) Hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgestellt, dass die Mängel beseitigt worden sind, so wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dem Eigner, dem Ausrüster oder seinem Bevollmächtigten zurückgegeben.

(3) Die Feststellung, dass die Mängel beseitigt worden sind, und die Rückgabe der Fahrtauglichkeitsbescheinigung können auf Antrag des Eigners, des Ausrüsters oder seines Bevollmächtigten durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Rheinuferstaaten und Belgiens vorgenommen werden.

(4) Muss die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beim Zurückbehalten der Fahrtauglichkeitsbescheinigung davon ausgehen, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden, so schickt sie die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde zu, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder als Letzte erneuert hat.