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§ 16 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
3 frühere Fassungen | wird in 33 Vorschriften zitiert
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
3 frühere Fassungen | wird in 33 Vorschriften zitiert
§ 16 Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Hat die Untersuchungskommission bei einer Untersuchung festgestellt, dass ein Fahrzeug oder seine Ausrüstung erhebliche Mängel aufweist, und dass dadurch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt gefährdet wird, so hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
- 1.
- die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zurückzubehalten und
- 2.
- die zuständige Behörde, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
(2) Hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgestellt, dass die Mängel beseitigt worden sind, so wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dem Eigner, dem Ausrüster oder seinem Bevollmächtigten zurückgegeben.
(3) Die Feststellung, dass die Mängel beseitigt worden sind, und die Rückgabe der Fahrtauglichkeitsbescheinigung können auf Antrag des Eigners, des Ausrüsters oder seines Bevollmächtigten durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Rheinuferstaaten und Belgiens vorgenommen werden.
(4) Muss die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beim Zurückbehalten der Fahrtauglichkeitsbescheinigung davon ausgehen, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden, so schickt sie die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde zu, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder als Letzte erneuert hat.
Zitierungen von § 16 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... und wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen §§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16 , 17 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand ... Untersuchungen nach Män- gelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6, 16 , 20, 24, 25 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... und wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen §§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16 , 17 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand ... Untersuchungen nach Män- gelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6, 16 , 20, 24, 25 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand ...
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