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Änderung § 23 BinSchUO vom 21.10.2025

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§ 23 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung
§ 23 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Kosten


(Text alte Fassung)

(1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.