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Änderung § 23 BinSchUO vom 21.10.2025
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§ 23 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung | § 23 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Kosten | |
(Text alte Fassung) (1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung. | (Text neue Fassung) (1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung. |
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen. |
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