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Änderung § 40 BinSchUO vom 21.10.2025
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§ 40 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung | § 40 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Überprüfung | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung einschließlich ihrer Anhänge wird im Abstand von zwei Jahren vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überprüft, um für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für den Arbeits-, Umwelt- und Gewässerschutz erforderliche Anpassungen an internationales Recht vorzunehmen. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung einschließlich ihrer Anhänge wird im Abstand von zwei Jahren vom Bundesministerium für Verkehr überprüft, um für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für den Arbeits-, Umwelt- und Gewässerschutz erforderliche Anpassungen an internationales Recht vorzunehmen. |
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