Änderung § 32 BinSchUO vom 09.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 BinSchUO, alle Änderungen durch Artikel 7 BinSchRÄndV 2019 am 9. November 2019 und Änderungshistorie der BinSchUO

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§ 32 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung
§ 32 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte


1 § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen

(Text alte Fassung)

1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 7 ES-TRIN, wenn

(Text neue Fassung)

1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN, wenn

a) der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und

b) die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,

2. im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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