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Änderung § 36 BinSchUO vom 09.11.2019

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§ 36 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung
§ 36 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer, Ausrüster, Bevollmächtigter des Eigentümers oder Ausrüsters, Schiffsführer oder Mitglied der Besatzung

1. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird,

3. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Fahrtauglichkeitsbescheinigung sich während der Fahrt an Bord befindet,

4. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 7 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Ausrüstungsgegenstand sich in einem dort genannten Zustand an Bord befindet,

5. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung gemacht oder die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird,

6. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderuntersuchung oder Sonderprüfung vorgeführt wird,

7. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift, Kopie oder Unterlage sich an Bord befindet,

8. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift oder Kopie der Unterlagen vorgelegt wird,

9. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird,

10. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder Absatz 3 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage oder ein Zeugnis sich an Bord befindet oder verfügbar ist,

11. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist,

12. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Batterie oder ein Akkumulator entsprechend dort genannter Bestimmungen aufgestellt ist,

13. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung veranlasst wird,

14. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung vorgelegt wird,

15. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 oder 17 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung oder Flüssiggasanlage dort genannten Bestimmungen entspricht oder Verhaltensregeln eingehalten werden,

16. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel vorhanden oder geprüft ist,

17. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist,

18. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist,

19. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 nicht dafür sorgt, dass eine Seil- oder Kettenanlage den dort genannten Bestimmungen entspricht,

20. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 22 nicht dafür sorgt, dass das Bootszeugnis rechtzeitig vorgelegt wird,

21. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird,

22. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Fahrzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,

23. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 3 oder § 35 Absatz 5 Nummer 9 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,

24. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb genommen wird,

25. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug dort genannten Anforderungen entspricht,

26. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein tragbarer Feuerlöscher sich an vorgeschriebener Stelle befindet,

27. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist,

28. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur dann betrieben wird, wenn das Fahrgastboot über einen dort genannten Antrieb verfügt,

29. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage dort genannten Vorschriften entspricht,

30. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit einer Warneinrichtung ausgestattet ist,

31. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage nicht in Betrieb genommen wird,

32. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Feuerlöschdecke vorhanden ist,

33. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder Notausgang markiert, beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist,

34. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist,

35. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist,

36. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird,

37. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Sicherheitsrolle oder ein Sicherheitsplan aufgehängt ist,

38. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe sich in jeder Kabine befindet,

39. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgastboot nur für eine Tagesfahrt eingesetzt wird oder eine dort genannte Fahrt nicht angetreten wird,

40. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 14 oder 15 nicht dafür sorgt, dass eine Besatzung an Bord ist,

41. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

42. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 17, 19 oder 20 die zulässige Anzahl von Fahrgästen überschritten wird,

(Text neue Fassung)

42. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 17, 19, 20 oder 21 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,

43. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 18 das Sportfahrzeug nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,

vorherige Änderung

44. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 21 an Bord des Sportfahrzeugs nicht die vorgeschriebene Ausrüstung vorhanden ist,



44. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 22 an Bord des Sportfahrzeugs nicht die vorgeschriebene Ausrüstung vorhanden ist,

45. entgegen § 35 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 oder 17 ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper führt,

46. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Kopie, Bescheinigung, Unterlage oder Bedienungseinrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

47. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 2 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt,

48. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Feuerlöscher nur zum Löschen dort genannter Brände verwendet wird,

49. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit handelsüblichem Propan betrieben wird,

50. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine offene Feuerstelle nicht betrieben wird,

51. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird,

52. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 7 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt,

53. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 8 die Fahrzeit nicht oder nicht richtig einhält oder eine Fahrt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beendet,

54. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 10 ein dort genanntes Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

55. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 11 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

56. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung vorgenommen wird oder

57. entgegen § 35 Absatz 6 Nummer 2 ein Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)