§ 40 PflAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung | § 40 PflAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 40 Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die hochschulische Pflegeausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sowohl der hochschulische als auch der staatliche Prüfungsteil bestanden sind. 2 Ist die hochschulische Pflegeausbildung nicht insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden, ist eine Erlaubniserteilung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes ausgeschlossen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die hochschulische Pflegeausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sowohl der hochschulische als auch der staatliche Prüfungsteil bestanden sind. 2 Ist die hochschulische Pflegeausbildung nicht insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden, ist eine Erlaubniserteilung nach § 1 des Pflegeberufegesetzes ausgeschlossen. |
(2) 1 Das Zeugnis zur hochschulischen Pflegeausbildung stellt die Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus. 2 Das Ergebnis der staatlichen Prüfung zur Berufszulassung wird im Zeugnis getrennt ausgewiesen und von der zuständigen Behörde unterzeichnet. |